Dies manifestiere sich insbesondere in der stillschweigend akzeptierten, langjährig gelebten Praxis des C.___ (Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip), ohne dass die GAV-Parteien (inkl. Berufungsbeklagter) je dagegen opponiert hätten. 4.2 Unter der actio pro socio versteht man «das Recht jedes Gesellschafters, von Mitgesellschaftern Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft zu verlangen und im eigenen Namen Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu erheben».