67 Abs. 2 ZGB). Zusammenfassend könne – unabhängig davon, ob der C.___ als «reine» einfache Gesellschaft zu qualifizieren sei – festgehalten werden, dass im Innenverhältnis bezüglich der Beschlussfassung in Abweichung von den dispositiven gesetzlichen Bestimmungen das Mehrheitsprinzip zur Anwendung komme. Dies manifestiere sich insbesondere in der stillschweigend akzeptierten, langjährig gelebten Praxis des C.___ (Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip), ohne dass die GAV-Parteien (inkl. Berufungsbeklagter) je dagegen opponiert hätten.