Das Abhalten von Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung im Mehrheitsprinzip beim C.___ zeige, dass sich die «Gesellschafter» stillschweigend darauf geeinigt hätten, dass Beschlüsse auch im Mehrheitsprinzip gefällt werden können und nicht etwa Einstimmigkeit aller «Gesellschafter» erforderlich sei. Die Beschlussfassung im Mehrheitsprinzip und das Abhalten von Vorstandssitzungen sei wie bei Vereinen erfolgt (Art. 67 Abs. 2 ZGB).