So würden beim C.___ faktisch ein Vorstand und eine Mitgliederversammlung bestehen, welche nach dem Mehrheitsprinzip Beschlüsse gefasst habe. Die Auslegung des Rechts der einfachen Gesellschaft im Lichte des Vereinsrechts sowie des Rechts der GAV-Gemeinschaft erscheine somit angebracht. Das Abhalten von Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung im Mehrheitsprinzip beim C.___ zeige, dass sich die «Gesellschafter» stillschweigend darauf geeinigt hätten, dass Beschlüsse auch im Mehrheitsprinzip gefällt werden können und nicht etwa Einstimmigkeit aller «Gesellschafter» erforderlich sei.