Aufgrund der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien, einen Verein zu gründen, ergebe sich, dass es sich beim C.___ nicht um eine klassische Form der einfachen Gesellschaft handeln könne. Vielmehr handle es sich – wenn schon – um einen nicht bzw. noch nicht rechtsfähigen Verein, dessen Besonderheit im Vergleich mit der klassischen Form der einfachen Gesellschaft Rechnung getragen werden müsse. Dies gelte umso mehr, als dass in casu noch Elemente der GAV-Gemeinschaft Einfluss auf die Gesellschaft hätten. So würden beim C.___ faktisch ein Vorstand und eine Mitgliederversammlung bestehen, welche nach dem Mehrheitsprinzip Beschlüsse gefasst habe.