Danach sei für Beschlüsse der einfachen Gesellschaft grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Von diesem Prinzip der Einstimmigkeit könne insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Gesellschafter etwas anderes vereinbart hätten oder wenn ein Gesellschafter seine Zustimmung in missbräuchlicher Weise verweigere. Aufgrund der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien, einen Verein zu gründen, ergebe sich, dass es sich beim C.___ nicht um eine klassische Form der einfachen Gesellschaft handeln könne.