62 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). In Anbetracht dessen, dass zwischen 1998 und 2005 das Wort «Verein» ausdrücklich verwendet worden sei und auch in der jetzt gültigen Fassung von der «Mitgliederversammlung des Vereins» gesprochen werde, könne durchaus der Wille der GAV-Parteien abgeleitet werden, diesen Fonds als Verein zu führen. Gehe man im Innenverhältnis von einer (sinngemässen) Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft auf den C.___ aus, so richte sich die Beschlussfassung in erster Linie nach Art. 534 Abs. 1 OR. Danach sei für Beschlüsse der einfachen Gesellschaft grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.