357b OR zu qualifizieren und nicht als einfache Gesellschaft. Für das Innenverhältnis sei zudem noch von entscheidender Bedeutung, dass die Parteien ursprünglich beabsichtigt hätten, einen Verein zu gründen, der aber dann nicht zustande gekommen sei. Daher sei der C.___ wohl nicht über die Stufe des «Vorvereins» hinausgekommen, welcher wiederum der einfachen Gesellschaft gleichgestellt sei (Art. 62 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).