Die gemeinsame Verwaltung der Solidaritätsbeiträge sei in Art. 4 des GAV [...] geregelt. Das Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge stelle lediglich eine Konkretisierung der genannten Bestimmung des GAV durch die GAV-Parteien dar. Konkret komme dem C.___ einzig die Aufgabe zu, Vermögenswerte der GAV-Vertragsparteien zu verwalten. Die blosse Verwaltung von Vermögenswerten genüge aber gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht zur Begründung einer einfachen Gesellschaft. Aus diesem Grund sei der C.___ als GAV-Gemeinschaft im Sinne von Art. 357b OR zu qualifizieren und nicht als einfache Gesellschaft.