357b Abs. 3 OR). Dieser Umstand verlange, dass den Besonderheiten des Grundverhältnisses der Beteiligten gebührend Rechnung getragen werde, vorliegend demnach den gesamtarbeitsvertraglichen und sozialpartnerschaftlichen Eigenheiten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verwaltung der Solidaritätsbeiträge über den Zweck der gemeinsamen Durchführung i.S.v. Art. 357b OR hinausgehe, sei falsch. Im Gegenteil stelle der Bezug und die Verwaltung von Solidaritätsbeiträgen geradezu den klassischen Fall dar, der von Art. 357b OR erfasst werde. Die gemeinsame Verwaltung der Solidaritätsbeiträge sei in Art. 4 des GAV [...] geregelt.