Er beanstande aber die unrichtige Rechtsanwendung betreffend die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer actio pro socio. 4.1 Der Berufungskläger rügt, die Qualifikation des C.___ als einfache Gesellschaft sei abzulehnen. Dieser sei vielmehr als Gemeinschaft zur Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages i.S.v. Art. 357b OR zu beurteilen. Zwar sei es korrekt, dass im Innenverhältnis der GAV-Gemeinschaft grundsätzlich die Regeln der einfachen Gesellschaft zur Anwendung kommen würden. Dies gelte jedoch nur sinngemäss (Art. 357b Abs. 3 OR).