Mit Schreiben vom 28. März 2014 habe er sodann den übrigen Gesellschaftern des C.___ eine – angesichts der langen Diskussionszeit angemessene – Frist von zehn Tagen gesetzt, sich zu einem gerichtlichen Vorgehen zu äussern. Gerichtliche Schritte seien seitens der übrigen GAV-Partner jedoch abgelehnt worden. Der Kläger habe damit seine Treuepflichten nicht verletzt, als er am 12. Mai 2014 ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten eingereicht habe. 4. Der Berufungskläger macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung durch das Amtsgericht sei richtig. Er beanstande aber die unrichtige Rechtsanwendung betreffend die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer actio pro socio.