530 N 636). Die Treuepflicht schränke hingegen das Vorgehen des einzelnen Gesellschafters in zeitlicher Hinsicht ein, indem er der Gesellschaft bzw. den Geschäftsführern eine angemessene Frist einräumen müsse, seine Ansinnen an die Hand zu nehmen (Lukas Handschin/Reto Vonzun, ZK Band V.4a, Art. 531 N 185). Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien habe sich der Kläger bereits seit Herbst 2013 für die Durchsetzung seiner Anliegen durch die einfache Gesellschaft C.___ eingesetzt. Mit Schreiben vom 28. März 2014 habe er sodann den übrigen Gesellschaftern des C.__