Die Erhebung einer actio pro socio sei folglich nicht allein schon deshalb treuwidrig, weil ein einzelner Gesellschafter einen anderen Standpunkt einnehme, als die übrigen Gesellschafter, und diesen klageweise durchzusetzen versuche. Die actio pro socio diene nämlich unter anderem gerade dem Schutz von Gesellschaftsminderheiten, indem sie einer solchen erlaube, Gesellschaftsansprüche, welche die Mehrheit der Gesellschafter nicht geltend zu machen gedenke, einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen (vgl. Walter Fehlmann/Karin Müller, BK Band VI.2.8., Art. 530 N 636).