Die gesellschaftlichen Treuepflichten würden einem Vorgehen im Rahmen einer actio pro socio allerdings nur in Ausnahmefällen entgegenstehen, nämlich dann, wenn das Verhältnis zwischen dem mit der Klage angestrebten Ergebnis und den daraus zu erwartenden Nachteilen für die Gesellschaft, respektive das Gesellschaftsleben ein prozessuales Vorgehen nicht rechtfertige und eine Klage somit dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen würde. Die Erhebung einer actio pro socio sei folglich nicht allein schon deshalb treuwidrig, weil ein einzelner Gesellschafter einen anderen Standpunkt einnehme, als die übrigen Gesellschafter, und diesen klageweise durchzusetzen versuche.