Die actio pro socio sei lediglich zur Gesellschaftsklage subsidiär, nicht aber zu ausserprozessualen Vorkehren der übrigen Gesellschafter. Dass bereits eine Gesellschaftsklage eingereicht worden sei oder dass eine solche hätte eingereicht werden sollen, sei seitens des Beklagten weder behauptet, noch sei dergleichen aus den Akten ersichtlich. Die GAV-Partner hätten denn auch keinerlei Anstalten getroffen, im Rahmen einer Hauptintervention in das laufende Verfahren einzusteigen. Folglich scheitere die actio pro socio auch nicht an der Subsidiarität zur Gesellschaftsklage. d. Die actio pro socio finde ihre Schranke an der gesellschaftlichen Treuepflicht.