531 N 184). Der Kläger lasse in der Klageschrift vom 14. November 2014 ausführlich darlegen, wie es zum Zerwürfnis zwischen den GAV-Parteien gekommen sei und weshalb eine Gesellschaftsklage betreffend die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht möglich gewesen sei. Wenn der Beklagte hiergegen vorbringe, er würde zusammen mit den übrigen Sozialpartnern genau die Anliegen des Klägers durch das Inauftraggeben eines Gutachtens umsetzen, verkenne er, dass eben nur die gerichtliche Durchsetzung die Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters einschränke. Die actio pro socio sei lediglich zur Gesellschaftsklage subsidiär, nicht aber zu ausserprozessualen Vorkehren der übrigen Gesellschafter.