An die Begründung der Notwendigkeit der actio pro socio dürften allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genüge, wenn der Kläger einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten behaupte und gleichzeitig darlege, dass die Aufforderung an die Geschäftsführer, den Anspruch geltend zu machen, erfolglos gewesen sei (Walter Fehlmann/Karin Müller, BK Band VI.2.8., Art. 530 N 641 f.; vgl. Lukas Handschin/Reto Vonzun, ZK Band V.4a, Art. 531 N 184).