c. Die Qualifikation der actio pro socio als Prozessstandschaft habe zur Folge, dass diese im Verhältnis zur Gesellschaftsklage ein blosses Hilfsrecht der einzelnen Gesellschafter darstelle und nur eingreife, wenn die Gesellschaftsklage, aus welchen Gründen auch immer, nicht erhoben werde oder nicht erhoben werden könne. Der einzelne Gesellschafter könne sich nämlich nicht ohne Grund in die Geltendmachung von Sozialansprüchen einmischen. Er habe dem Gericht die Gründe dafür zu nennen. An die Begründung der Notwendigkeit der actio pro socio dürften allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden.