Damit würden sämtliche der geltend gemachten Rechtsbegehren – unbesehen derer materieller Berechtigung – Sozialansprüche der einfachen Gesellschaft C.___ betreffen. Die vom Beklagten vorgebrachte Einwendung, der Kläger verlange eine Neubeurteilung einer Frage, die unter dem Titel Sonderlösung durch zwei gemeinsam und einstimmig gefällte Beschlüsse endgültig und vollumfänglich bereinigt worden sei, beschlage den materiellrechtlichen Bestand der Sozialansprüche und liege damit ausserhalb des hier zu beurteilenden Prozessgegenstandes. c.