Bezüglich der Weiterleitung der rechtmässig bezogenen Rückerstattungen und Zuwendungen an die Mitglieder des Beklagten führe der Kläger aus, diese dürften nicht mit Verbandsbeiträgen verrechnet werden, sondern müssten effektiv an die Mitglieder weitergeleitet werden. Einen diesbezüglichen Anspruch der einfachen Gesellschaft C.___ gegenüber dem Beklagten leite er aus den reglementarischen Bestimmungen und dem übereinstimmenden Willen der Parteien her. Damit würden sämtliche der geltend gemachten Rechtsbegehren – unbesehen derer materieller Berechtigung – Sozialansprüche der einfachen Gesellschaft C.___ betreffen.