_ vom 26. März 2014 gehe hervor, dass nebst dem Kläger auch die übrigen Sozialpartner davon ausgegangen seien, dass sie zur Verwaltung des Fonds eine einfache Gesellschaft bilden würden. Sodann sei sowohl dem Reglement, als auch dem Gesamtarbeitsvertrag zu entnehmen, dass der Zusammenschluss der GAV-Partner insbesondere auch zur gemeinsamen Verwaltung der Solidaritätsbeiträge erfolgt sei und damit einen wesentlich grösseren Zweck verfolge, als nur die gemeinsame Durchführung gemäss Art. 357b Abs. 1 lit. a bis c OR.