Im Einzelnen: a. Der Beklagte mache geltend, im C.___ sei, entgegen der Ansicht des Klägers, keine einfache Gesellschaft, sondern vielmehr eine GAV-Gemeinschaft im Sinne von Art. 357b OR zu sehen. Aus dem Schreiben der Sozialpartner D.___, E.___, F.___, A.___ und G.___ vom 26. März 2014 gehe hervor, dass nebst dem Kläger auch die übrigen Sozialpartner davon ausgegangen seien, dass sie zur Verwaltung des Fonds eine einfache Gesellschaft bilden würden.