3.2 Den verschiedenen Lehrmeinungen könnten bezüglich der Prozessführungsbefugnis im Wesentlichen die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der actio pro socio entnommen werden: a) Es müsse eine personenbezogene Gesellschaftsform vorliegen, bei der sowohl Kläger als auch Beklagter Mitglieder sind. b) Der klagende Gesellschafter müsse Sozialansprüche der Gesellschaft gegenüber dem beklagten Gesellschafter geltend machen. c) Sodann dürfe noch keine Gesellschaftsklage erhoben worden sein. Und d) die Erhebung der actio pro socio dürfe nicht eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht darstellen (vgl. Walter Fehlmann/Karin Müller, BK Band VI.2.8., Art. 530 N 629 ff.). Im Einzelnen: a.