Einer späteren Rechtsverfolgung durch die Gesellschaft oder weitere Gesellschafter könnte es nicht entgegengehalten werden. Es erhelle, dass das auf die actio pro socio ergehende Urteil alleine schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch für die betroffene Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter gelten müsse, weshalb einzig die Qualifikation der actio pro socio als Prozessstandschaft des klagenden Gesellschafters für die Gesellschaft in Frage komme. 3.2 Den verschiedenen Lehrmeinungen könnten bezüglich der Prozessführungsbefugnis im Wesentlichen die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der actio pro socio entnommen werden: a)