Dies deshalb, weil ein Urteil grundsätzlich nur unter den Prozessparteien in Rechtskraft erwachse. Bei der Anerkennung eines eigenständigen Anspruchs jedes Gesellschafters würde ein Urteil folglich nur zwischen dem klagenden und dem beklagten Gesellschafter wirksam. Einer späteren Rechtsverfolgung durch die Gesellschaft oder weitere Gesellschafter könnte es nicht entgegengehalten werden.