531 N 178 f. m.w.H.). Demgegenüber würden andere Autoren, inspiriert durch die deutsche Lehre, in der actio pro socio lediglich eine Prozessstandschaft, also bloss die Befugnis des einzelnen Gesellschafters, den Prozess anstelle der Gesellschaft, aber in eigenem Namen als Partei zu führen, sehen (vgl. Walter Fehlmann/Karin Müller, BK Band VI.2.8., Art. 530 N 639 m.w.H.; so beispielsweise auch das Handelsgericht Zürich in HG120103 vom 16. Oktober 2012, E. 4.4). Aus prozessualer Sicht führe lediglich die Qualifikation der actio pro socio als Prozessstandschaft zu akzeptablen Ergebnissen. Dies deshalb, weil ein Urteil grundsätzlich nur unter den Prozessparteien in Rechtskraft erwachse.