In der Lehre sei die rechtsdogmatische Einordnung der actio pro socio umstritten. Die einen Autoren würden davon ausgehen, ihre Zulässigkeit ergebe sich direkt aus dem Gesellschaftsvertrag. Indem sich nämlich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, sollen sie diese Leistungen auch gegenseitig einfordern können (vgl. Lukas Handschin/Reto Vonzun, ZK Band V.4a, Art. 531 N 178 f. m.w.