Entsprechend könne der Berufungsbeklagte seinen Einzelweg gegen ihn, der gegen den ausdrücklichen Willen aller andern Sozialpartner des GAV [...] erfolge, nicht auf die actio pro socio stützen. 3. Das Amtsgericht ist zum Schluss gekommen, dass sämtliche Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer actio pro socio erfüllt seien. Zur Frage der rechtsdogmatischen Einordnung der actio pro socio und zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der actio pro socio hat die Vorinstanz im Wesentlichen folgende Erwägungen angestellt: 3.1 In der Lehre sei die rechtsdogmatische Einordnung der actio pro socio umstritten.