Der Berufungskläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die GAV-Parteien würden den C.___ lediglich zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge führen. Darüber hinaus würden keine weitergehenden Ziele verfolgt, so dass, entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten, die GAV-Parteien in Bezug auf den C.___ keine einfache Gesellschaft, sondern lediglich eine GAV-Gemeinschaft im Sinne von Art. 357b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bilden würden. Entsprechend könne der Berufungsbeklagte seinen Einzelweg gegen ihn, der gegen den ausdrücklichen Willen aller andern Sozialpartner des GAV [...] erfolge, nicht auf die actio pro socio stützen.