Ob und in welchem Umfang eine Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers an den Solidaritätsfonds bestehe, könne erst beurteilt werden, wenn die beantragte Revision erfolgt sei. 2.2 Der Berufungsbeklagte begründet seine Legitimation zur Klage dahingehend, dass es sich beim C.___ um eine einfache Gesellschaft handle, bestehend aus den Vertragspartnern des GAV [...]. Die vorliegende Klage stelle eine actio pro socio, also eine Klage eines Gesellschafters gegen einen andern Gesellschafter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft dar. Der Berufungskläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die GAV-Parteien würden den C.___