Die Beschaffung dieser Informationen solle dadurch erfolgen, dass der Berufungskläger gerichtlich aufgefordert werde, die nötigen Angaben zu machen und Unterlagen offenzulegen. Anschliessend solle eine Revision durchgeführt werden, in deren Rahmen die vom Berufungskläger zu machenden Angaben aufgrund der von ihm einzureichenden Unterlagen überprüft werden sollten. Ob und in welchem Umfang eine Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers an den Solidaritätsfonds bestehe, könne erst beurteilt werden, wenn die beantragte Revision erfolgt sei.