Der Berufungsbeklagte hat beim Richteramt Olten-Gösgen am 12. Mai 2014 ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, da er der Auffassung ist, der Berufungskläger habe ab 2006 gegen das Verrechnungsverbot (Rückerstattung von Solidaritätsbeiträgen mit Verbandsbeiträgen) verstossen. Zudem gebe die «Beitragspolitik» des Berufungsklägers immer wieder zu Diskussionen Anlass. So seien im Zuge einer von der I.___ durchgeführten Revision, welche im September 2013 abgeschlossen werden konnte, weitere Verdachtsmomente gegen den Berufungskläger aufgetaucht. So melde der Berufungskläger möglicherweise dem Fonds immer noch einen zu hohen Verbandsbeitrag und erhalte deshalb zu hohe Zuwendungen.