...] haben die Vertragsparteien des GAV [...] ein Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge erlassen, das erstmals per 1. Juli 1993 in Kraft getreten und mehrmals verlängert worden ist, letztmals bis 31. Dezember 2013. Gemäss dem Reglement wird der Solidaritätsfonds vom G.___ verwaltet. Der G.___ muss darüber wachen, dass die Leistungen aus dem Fonds reglementskonform verteilt werden. 2.1 Der Berufungsbeklagte hat beim Richteramt Olten-Gösgen am 12. Mai 2014 ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, da er der Auffassung ist, der Berufungskläger habe ab 2006 gegen das Verrechnungsverbot (Rückerstattung von Solidaritätsbeiträgen mit Verbandsbeiträgen) verstossen.