Der Solidaritätsbeitrag wird erhoben, indem allen Arbeitnehmenden – aus administrativen Gründen auch bei den Mitgliedern der Arbeitnehmervertragsparteien – CHF 5.00 pro Monat bzw. CHF 60.00 pro Jahr vom Lohn abgezogen werden. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung führen die Vertragsparteien einen Fonds zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge. Die administrative Durchführung wird durch eine besondere Abmachung zwischen den Vertragsparteien geregelt (Abs. 5). Gestützt auf Art. 4 des GAV [...] haben die Vertragsparteien des GAV [...