II. 1. Beide Parteien sind als Verein organisierte Gewerkschaften und sind zusammen mit andern Sozialpartnern – D.___, F.___, E.___ und G.___ – Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages […] (GAV [...]). Gemäss Art. 4 des GAV [...] wird bei den Arbeitnehmenden mit wenigstens 12 Wochenstunden, die keinem Arbeitnehmerverband angehören, ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Der Solidaritätsbeitrag wird erhoben, indem allen Arbeitnehmenden – aus administrativen Gründen auch bei den Mitgliedern der Arbeitnehmervertragsparteien – CHF 5.00 pro Monat bzw. CHF 60.00 pro Jahr vom Lohn abgezogen werden.