Der Berufungskläger beantragt eine Parteibefragung [...]. Da der Berufungskläger mit keinem Wort begründet, aus welchem Grund eine Parteibefragung zur prozessualen Frage der Zulässigkeit einer actio pro socio durchgeführt werden soll, ist dieser Antrag ohne weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.