1.6 Am 21. Oktober 2015 reichte [der] B.___ aufforderungsgemäss seine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, auf die Klage sei einzutreten und es sei festzustellen, dass er aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt sei, und dass die vom Beklagten als unzulässig bezeichnete actio pro socio zulässig sei. 1.7 Mit Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016 stellte das Amtsgericht fest, dass der Kläger im Rahmen einer actio pro socio als Prozessstandschafter zur Prozessführung befugt sei. Der Entscheid über die Prozesskosten wurde auf den Endentscheid aufgeschoben. 2. Frist- und formgerecht erhob der A.___ (im Folgenden: Berufungskläger)