2.2, letzter Absatz des Reglements C.___). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 stellte der A.___ den Antrag, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens des Klägers im Rahmen einer actio pro socio zu beschränken (namentlich Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation). 1.3 Am 12. März 2015 stellte [der] B.___ das Begehren, der Antrag auf Beschränkung des Verfahrens sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei der Antrag auf Beschränkung des Verfahrens nach Einreichung der Klageantwort zu beurteilen. 1.4 Mit Klageantwort vom 28. Mai 2015 beantragte der A.___