{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:47", "Checksum": "34b234c36046af94fdec0f5d2e873872", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48\nRegeste:\nForderung / Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016\n\n\n6.3 Der Berufungskläger setzt sich mit den Erwägungen und Argumenten der Vorinstanz ungenügend auseinander. Seine Kritik am vorinstanzlichen Urteil bleibt bei der Frage der Verletzung der Treuepflicht pauschal und oberflächlich. Eine Kritik am vorinstanzlichen Urteil setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht (z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., BGE 138 III 374 E. 4.3). Der Berufungskläger zeigt nicht auf, ob ein Mehrheitsentscheid unter den andern Gesellschaftern des C.___ zustande gekommen ist und weshalb dieser entgegen dem bei der einfachen Gesellschaft vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip rechtsgültig sein soll. Der Berufungsbeklagte bestreitet denn auch vehement die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen bzw. dass im konkreten Fall ein Mehrheitsbeschluss gefällt worden ist. Inhalt und Umfang der bei den Gesellschaftern durchgeführten Kontrolle ist nicht aktenkundig, zumal der Berufungskläger zugesteht, dass dem Berufungsbeklagten die Ergebnisse der Revision noch gar nicht zugegangen sind. Eine Treuwidrigkeit des Berufungsbeklagten ist daher nicht ersichtlich.\n7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und daher abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4‘000.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Antragsgemäss hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu entschädigen. Die geltend gemachte Honorarforderung des Berufungsbeklagten erscheint insbesondere im Vergleich mit der Kostennote des Berufungsklägers angemessen. Entsprechend hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 10‘142.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Der A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.\n3. Der A.___ hat [dem] B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘142.30 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}