{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. 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Vorliegend kommt dazu, dass der angeblich durch Mehrheitsbeschluss zustande gekommene Entscheid, eine Prüfung in Form einer Revision und nicht durch Klage, nicht bewiesen ist, zumal weder der GAV [...] noch das Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge eine Abweichung vom Erfordernis der Einstimmigkeit vorsehen. Da die actio pro socio dem Minderheitenschutz dient, kann mit einem «Mehrheitsbeschluss» gerade eben nicht das Erfordernis der Subsidiarität umgangen werden (Walter Fellmann/Karin Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 642). Im Weitern kommt dazu, dass der Berufungskläger mittels Urkunden nachgewiesen hat, dass sich die übrigen Mitglieder des C.___ gegen eine Gesellschaftsklage ausgesprochen haben (z.B. Klagebeilagen 63 und 64).\n6.1 Der Berufungskläger führt aus, die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht überzeuge nicht. So habe sich unterdessen auch der Berufungsbeklagte dazu bereit erklärt, sich wie alle andern Sozialpartner einer Revision zu unterziehen. Dies verschärfe die Treuwidrigkeit des Vorgehens im Rahmen einer actio pro socio, liege es doch in der Hand des Berufungsbeklagten selbst, ob er die von ihm erwünschten Informationen erlange, indem er die von ihm geforderte Transparenz nun auch selbst unter Beweis stelle. Das Vorgehen des Berufungsbeklagten – anfängliche Weigerung der Mitwirkung bei der aussergerichtlichen Lösung und spätere Verzögerung der zugesagten Revision – stehe zu seiner Berufung auf Minderheitenschutz im Rahmen einer actio pro socio in Widerspruch und erweise sich als in Bezug auf den C.___ treuwidrig. Weiter greife das Argument der Vorinstanz nicht, der Berufungsbeklagte habe mit der Initiierung des gerichtlichen Verfahrens die Interessen der Gesellschaft verfolgt. Die Gesellschaft habe nämlich bereits wirksam den Beschluss gefasst, zur Abklärung allfälliger Sozialforderungen das hiefür im C.___-Reglement vorgesehene Revisionsverfahren einzuleiten. Dieses einvernehmliche Vorgehen entspreche der konsensualen Verhandlungsweise der Sozialpartner, was bei der actio pro socio mit zu berücksichtigen sei. Mit Anstrengung des Gerichtsverfahrens habe sich der Berufungsbeklagte somit genau diametral entgegengesetzt zu den Interessen des C.___ verhalten und einzig seine eigenen Interessen verfolgt. Die Verfolgung der Eigeninteressen schade den Interessen des C.___. Aus dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treuepflicht lasse sich ableiten, dass der einzelne Gesellschafter bei der Frage der Zulässigkeit einer actio pro socio im Konfliktfall auf die Gesellschaftsinteressen zu achten habe und daher seine eigenen Interessen den Gesellschaftsinteressen unterzuordnen habe. Die Mehrheit der Vertragsparteien habe schon kurz nach Aufdeckung der Ungereimtheiten betreffend bezogene Mittel aus dem C.___ ernsthaftes Interesse an der Bereinigung der Angelegenheit gezeigt. So seien verschiedene Schritte in die Wege geleitet worden, um die durch den ehemaligen Geschäftsführer des Berufungsklägers entstandenen Altlasten zu beseitigen, wobei insbesondere die Veranlassung einer Sonderprüfung (Gutachten und Revision beim Berufungskläger) hervorzuheben sei. Die Initiierung eines Gerichtsprozesses durch den Berufungsbeklagten sei insbesondere vor diesem Hintergrund alles andere als verhältnismässig und verstosse gegen das Prinzip der schonenden Rechtsausübung.\n6.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien habe sich der Kläger bereits seit Herbst 2013 für die Durchsetzung seiner Anliegen durch die einfache Gesellschaft C.___ eingesetzt. Mit Schreiben vom 28. März 2014 habe er sodann den übrigen Gesellschaftern des C.___ eine – angesichts der langen Diskussionszeit angemessene – Frist von zehn Tagen gesetzt, sich zu einem gerichtlichen Vorgehen zu äussern. Gerichtliche Schritte seien seitens der übrigen GAV-Partner jedoch abgelehnt worden. Der Kläger habe damit seine Treuepflichten nicht verletzt, als er am 12. Mai 2014 ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten eingereicht habe. Dass der Kläger weitere Ansprüche der einfachen Gesellschaft C.___ geltend mache und damit grundsätzlich im Interesse derselben handle, ergebe sich bereits anhand der gestellten Rechtsbegehren. Inwiefern sein Vorgehen die bereits verfahrene Situation zwischen den Parteien der einfachen Gesellschaft C.___ noch weiter verschlechtern und damit – oder auch sonst wie – den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen solle, sei nicht ersichtlich. Berücksichtige man zusätzlich die Tatsache, dass einem Gesellschafter grundsätzlich ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der Gesellschaftsforderungen zustehe, so erhelle, dass das Verhalten des Klägers keinesfalls als treuwidrig qualifiziert werden könne. Ob er mit der eingereichten Klage noch weitere, eigene Interessen verfolge, wie dies der Beklagte geltend mache, könne in diesem Zusammenhang offen bleiben, da dies der Zulässigkeit seines Vorgehens ohnehin nicht entgegenstünde."}