{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. 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Dieser Fonds finanziere insbesondere Rückerstattungen an die Mitglieder der Arbeitnehmervertragsparteien, Zuwendungen an die Mitglieder der Arbeitnehmervertragsparteien zu deren teilweisen Entlastung bei ihren Mitgliederbeiträgen, Beiträge an die Arbeitnehmervertragsparteien an deren Kosten für die Durchführung des GAV und Beiträge an die Schulung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter. Die Parteien haben im Weitern vereinbart, dass die administrative Durchführung durch eine besondere Abmachung geregelt werde. Das gestützt auf Art. 4 des GAV zwischen den Parteien abgeschlossene Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge beinhaltet jedoch vielmehr als eine blosse Regelung über «Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen» (Art. 357b Abs. 1 lit. b OR) und die Abwicklung der Finanzierung der in Art. 4 des GAV [...] rudimentär aufgelisteten Verwendungszwecke der Solidaritätsbeiträge. Der C.___ regelt nicht nur das Inkasso des Solidaritätsbeitrages sondern auch die Art und Weise der Verteilung dieser Beiträge unter den Gewerkschaftern sowie die zusätzlichen Zuwendungen an die Vertragsparteien. Im Übrigen lässt sich mit der Behauptung, der C.___ verwalte lediglich Vermögenswerte und sei deshalb bloss eine GAV-Gemeinschaft, nicht der Schluss ziehen, dass die actio pro socio nicht möglich wäre, zumal Art. 357b Abs. 3 OR ausdrücklich vorsieht, dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien unter sich die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss zur Anwendung kommen würden, wenn der GAV nichts anderes bestimme. Dass der GAV etwas anderes bestimmt, hat der Berufungskläger nie behauptet. Schlussendlich ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger selber bestätigt, dass entgegen der zeitweisen Wortwahl der C.___ kein Verein sei. Als Folge davon ist es unerheblich, ob der C.___ allenfalls als Vorverein betrachtet werden könnte, würden doch auch diesfalls die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zur Anwendung kommen (Art. 62 ZGB). Die Ausführungen des Berufungsklägers zur Mehrstimmigkeit (und nicht Einstimmigkeit) ändern an der Rechtsnatur des C.___ nichts und haben insbesondere keinen Einfluss auf die Frage der Zulässigkeit der actio pro socio.\n5.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass allein eine prozessuale Geltendmachung von Sozialansprüchen durch den C.___ der Subsidiarität der actio pro socio entgegenstehen könne. Diese Ansicht vermöge sich für den Hauptfall des Vorgehens im Rahmen einer actio pro socio als passend erweisen, in dem es um die Nichtgeltendmachung von Beitragsforderungen durch die Gemeinschaft gehe. Vorliegend habe der C.___ alle Schritte eingeleitet, um den Bestand und allenfalls den Umfang der durch den Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen abzuklären. Der Wunsch des C.___, das Verfahren zur Aufdeckung aussergerichtlich zu führen, sei nur schon mit Blick auf die sozialpartnerschaftliche Bindung aller Beteiligter nachvollziehbar und legitim. Dieses legitime und nach Treu und Glauben durch den C.___ eingeleitete (aussergerichtliche) Aufklärungsverfahren torpediere der Berufungsbeklagte nun mit seinem Vormarsch auf dem Gerichtsweg, indem er parallel sämtliche Ansprüche, die bereits im Rahmen dieses aussergerichtlichen Verfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien, auch noch im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens und gegen den Willen des C.___ geltend mache. Es könne nicht sein, dass einer laufenden, ernsthaften durch den C.___ durch Mehrheitsbeschluss gültig beschlossenen Abklärung durch einen einzelnen «Gesellschafter» untergraben und ausgehöhlt werde. Ein Interesse am Minderheitenschutz sei daher in diesem Fall von vornherein zu verneinen. Dies gelte umso mehr, als der Weg, den der C.___ gegangen sei, auf dem C.___-Reglement beruhe und demnach alle C.___-Mitglieder binde. Mittels Mehrheitsbeschluss sei entschieden worden, die Prüfung im Sinne von Art. 7 des Reglements, im Sinne einer Revision und nicht mittels einer Klage durchzuführen. Indem der Berufungsbeklagte nun trotz dieses Beschlusses zur Revision nun genau dieselbe Frage gerichtlich beurteilen lassen wolle, verstosse er gegen den Grundsatz der Subsidiarität. In der Zwischenzeit sei nun die Revision und das Gutachten in Bezug auf alle GAV-Arbeitnehmerparteien (mit Ausnahme der B.___) durchgeführt und abgeschlossen worden. Die Resultate würden den GAV-Parteien vorliegen. Zwischenzeitlich habe sich nun auch der Berufungsbeklagte dazu bereit erklärt, sich der Revision zu unterziehen. Es sei vereinbart worden, dass sobald er selbst dieser Pflicht nachkomme, ihm die Resultate der andern Sozialpartner offengelegt würden. Der Berufungsbeklagte lasse mit der Durchführung der Revision aber auf sich warten und zögere damit die Offenlegung der von ihm erwünschten Feststellungen hinaus."}