{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. 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Gemäss Art. 357b OR können die an einem GAV beteiligten Verbände vereinbaren, dass sie einen gemeinsamen Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern haben (sog. Vertragsgemeinschaft). Intern gilt das Recht der einfachen Gesellschaft, wenn nichts anderes vom Vertrag selber bestimmt wird. Das wäre zweifellos auch ohne gesetzliche Bestimmung so, weil der blosse Zusammenschluss ja keine juristische Person zu begründen vermag (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/RogerRudolph: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich 2012, Art. 357b OR N 2ff.). Bei gemeinsamer Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages ist auf das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien das Recht der einfachen Gesellschaft sinngemäss anwendbar (Abs. 3). Abweichende vertragliche Regelungen fallen praktisch ausser Betracht, obwohl das Gesetz solche ausdrücklich vorbehält. Das Recht der einfachen Gesellschaft ist aber nur dann anwendbar, wenn die gemeinsame Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages tatsächlich geltend gemacht wird, nicht aber dann, wenn eine Vertragspartei einzeln Klage erhebt; in diesem Fall besteht daher keine Möglichkeit der Einrede der Nichtbeachtung der notwendigen Streitgenossenschaft (Walter Fellmann/Karin Müller, a.a.O., Art. 357b OR N 13).\n4.3 Die vom Berufungskläger bezüglich des Rechtsverhältnisses gemachten Ausführungen zielen teilweise an der Sache vorbei und fallen grösstenteils widersprüchlich aus. In der Vergangenheit sind die Parteien immer davon ausgegangen, dass es sich beim C.___ um eine einfache Gesellschaft handelt. Dies haben sie u.a. in einem Schreiben an die Berufungsbeklagte vom 28. März 2014, mit Kopie an das sie damals beratende Rechtsanwaltsbüro H.___, Zürich, geäussert, indem sie explizit festgehalten haben, «Die Sozialpartner sind sich einig, dass sie eine einfache Gesellschaft zur Verwaltung des Fonds bilden». Im Antrag der Sozialpartner des GAV [...] auf Mandatierung des Büros H.___ betr. Erstellung eines Gutachtens und einer vertieften Revision vom März 2014 ist festgehalten: «Die Anwaltskanzlei H.___, Zürich, […] wird mandatiert, die Interessen des C.___ (der wohlverstanden keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sondern eine einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR ist) […] wahrzunehmen.» Weshalb die rechtliche Qualifikation der Parteien selbst, nicht von Bedeutung sein soll, legt der Berufungskläger nicht stichhaltig dar. Das Schreiben betr. der Mandatserteilung an das Büro H.___ ist von Juristen verfasst. Der Berufungskläger hat das Schreiben am 25. März 2014 vorbehaltlos unterzeichnet. Die Berufung auf Art. 18 OR ist daher unbehelflich. Art. 18 Abs. 1 OR behandelt Fälle, bei denen eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Erklärung und dem wirklichen Willen der Vertragsparteien vorliegt. Die Nichtübereinstimmung von Bezeichnung und Willen kann auf einem gemeinsamen Missverständnis der Parteien beruhen, so, wenn sich eine oder beide Parteien verschreiben oder versprechen oder die Parteien ein Geschäft lediglich vortäuschen (Simulation) (Wolfgang Wiegand in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 18 OR N 44 ff.). Dass die Voraussetzungen einer richterlichen Vertragsauslegung im Sinne von Art. 18 OR vorliegen würden, hat der Berufungskläger nicht rechtsgenüglich dargetan."}