{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. 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Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verwaltung der Solidaritätsbeiträge über den Zweck der gemeinsamen Durchführung i.S.v. Art. 357b OR hinausgehe, sei falsch. Im Gegenteil stelle der Bezug und die Verwaltung von Solidaritätsbeiträgen geradezu den klassischen Fall dar, der von Art. 357b OR erfasst werde. Die gemeinsame Verwaltung der Solidaritätsbeiträge sei in Art. 4 des GAV [...] geregelt. Das Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge stelle lediglich eine Konkretisierung der genannten Bestimmung des GAV durch die GAV-Parteien dar. Konkret komme dem C.___ einzig die Aufgabe zu, Vermögenswerte der GAV-Vertragsparteien zu verwalten. Die blosse Verwaltung von Vermögenswerten genüge aber gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht zur Begründung einer einfachen Gesellschaft. Aus diesem Grund sei der C.___ als GAV-Gemeinschaft im Sinne von Art. 357b OR zu qualifizieren und nicht als einfache Gesellschaft. Für das Innenverhältnis sei zudem noch von entscheidender Bedeutung, dass die Parteien ursprünglich beabsichtigt hätten, einen Verein zu gründen, der aber dann nicht zustande gekommen sei. Daher sei der C.___ wohl nicht über die Stufe des «Vorvereins» hinausgekommen, welcher wiederum der einfachen Gesellschaft gleichgestellt sei (Art. 62 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). In Anbetracht dessen, dass zwischen 1998 und 2005 das Wort «Verein» ausdrücklich verwendet worden sei und auch in der jetzt gültigen Fassung von der «Mitgliederversammlung des Vereins» gesprochen werde, könne durchaus der Wille der GAV-Parteien abgeleitet werden, diesen Fonds als Verein zu führen. Gehe man im Innenverhältnis von einer (sinngemässen) Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft auf den C.___ aus, so richte sich die Beschlussfassung in erster Linie nach Art. 534 Abs. 1 OR. Danach sei für Beschlüsse der einfachen Gesellschaft grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Von diesem Prinzip der Einstimmigkeit könne insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Gesellschafter etwas anderes vereinbart hätten oder wenn ein Gesellschafter seine Zustimmung in missbräuchlicher Weise verweigere. Aufgrund der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien, einen Verein zu gründen, ergebe sich, dass es sich beim C.___ nicht um eine klassische Form der einfachen Gesellschaft handeln könne. Vielmehr handle es sich – wenn schon – um einen nicht bzw. noch nicht rechtsfähigen Verein, dessen Besonderheit im Vergleich mit der klassischen Form der einfachen Gesellschaft Rechnung getragen werden müsse. Dies gelte umso mehr, als dass in casu noch Elemente der GAV-Gemeinschaft Einfluss auf die Gesellschaft hätten. So würden beim C.___ faktisch ein Vorstand und eine Mitgliederversammlung bestehen, welche nach dem Mehrheitsprinzip Beschlüsse gefasst habe. Die Auslegung des Rechts der einfachen Gesellschaft im Lichte des Vereinsrechts sowie des Rechts der GAV-Gemeinschaft erscheine somit angebracht. Das Abhalten von Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung im Mehrheitsprinzip beim C.___ zeige, dass sich die «Gesellschafter» stillschweigend darauf geeinigt hätten, dass Beschlüsse auch im Mehrheitsprinzip gefällt werden können und nicht etwa Einstimmigkeit aller «Gesellschafter» erforderlich sei. Die Beschlussfassung im Mehrheitsprinzip und das Abhalten von Vorstandssitzungen sei wie bei Vereinen erfolgt (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Zusammenfassend könne – unabhängig davon, ob der C.___ als «reine» einfache Gesellschaft zu qualifizieren sei – festgehalten werden, dass im Innenverhältnis bezüglich der Beschlussfassung in Abweichung von den dispositiven gesetzlichen Bestimmungen das Mehrheitsprinzip zur Anwendung komme. Dies manifestiere sich insbesondere in der stillschweigend akzeptierten, langjährig gelebten Praxis des C.___ (Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip), ohne dass die GAV-Parteien (inkl. Berufungsbeklagter) je dagegen opponiert hätten."}