{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. 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Es genüge, wenn der Kläger einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten behaupte und gleichzeitig darlege, dass die Aufforderung an die Geschäftsführer, den Anspruch geltend zu machen, erfolglos gewesen sei (Walter Fehlmann/Karin Müller, BK Band VI.2.8., Art. 530 N 641 f.; vgl. Lukas Handschin/Reto Vonzun, ZK Band V.4a, Art. 531 N 184). Der Kläger lasse in der Klageschrift vom 14. November 2014 ausführlich darlegen, wie es zum Zerwürfnis zwischen den GAV-Parteien gekommen sei und weshalb eine Gesellschaftsklage betreffend die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht möglich gewesen sei. Wenn der Beklagte hiergegen vorbringe, er würde zusammen mit den übrigen Sozialpartnern genau die Anliegen des Klägers durch das Inauftraggeben eines Gutachtens umsetzen, verkenne er, dass eben nur die gerichtliche Durchsetzung die Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters einschränke. Die actio pro socio sei lediglich zur Gesellschaftsklage subsidiär, nicht aber zu ausserprozessualen Vorkehren der übrigen Gesellschafter. Dass bereits eine Gesellschaftsklage eingereicht worden sei oder dass eine solche hätte eingereicht werden sollen, sei seitens des Beklagten weder behauptet, noch sei dergleichen aus den Akten ersichtlich. Die GAV-Partner hätten denn auch keinerlei Anstalten getroffen, im Rahmen einer Hauptintervention in das laufende Verfahren einzusteigen. Folglich scheitere die actio pro socio auch nicht an der Subsidiarität zur Gesellschaftsklage.\nd. Die actio pro socio finde ihre Schranke an der gesellschaftlichen Treuepflicht. Die gesellschaftlichen Treuepflichten würden einem Vorgehen im Rahmen einer actio pro socio allerdings nur in Ausnahmefällen entgegenstehen, nämlich dann, wenn das Verhältnis zwischen dem mit der Klage angestrebten Ergebnis und den daraus zu erwartenden Nachteilen für die Gesellschaft, respektive das Gesellschaftsleben ein prozessuales Vorgehen nicht rechtfertige und eine Klage somit dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen würde. Die Erhebung einer actio pro socio sei folglich nicht allein schon deshalb treuwidrig, weil ein einzelner Gesellschafter einen anderen Standpunkt einnehme, als die übrigen Gesellschafter, und diesen klageweise durchzusetzen versuche. Die actio pro socio diene nämlich unter anderem gerade dem Schutz von Gesellschaftsminderheiten, indem sie einer solchen erlaube, Gesellschaftsansprüche, welche die Mehrheit der Gesellschafter nicht geltend zu machen gedenke, einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen (vgl. Walter Fehlmann/Karin Müller, BK Band VI.2.8., Art. 530 N 636). Die Treuepflicht schränke hingegen das Vorgehen des einzelnen Gesellschafters in zeitlicher Hinsicht ein, indem er der Gesellschaft bzw. den Geschäftsführern eine angemessene Frist einräumen müsse, seine Ansinnen an die Hand zu nehmen (Lukas Handschin/Reto Vonzun, ZK Band V.4a, Art. 531 N 185). Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien habe sich der Kläger bereits seit Herbst 2013 für die Durchsetzung seiner Anliegen durch die einfache Gesellschaft C.___ eingesetzt. Mit Schreiben vom 28. März 2014 habe er sodann den übrigen Gesellschaftern des C.___ eine – angesichts der langen Diskussionszeit angemessene – Frist von zehn Tagen gesetzt, sich zu einem gerichtlichen Vorgehen zu äussern. Gerichtliche Schritte seien seitens der übrigen GAV-Partner jedoch abgelehnt worden. Der Kläger habe damit seine Treuepflichten nicht verletzt, als er am 12. Mai 2014 ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten eingereicht habe.\n4. Der Berufungskläger macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung durch das Amtsgericht sei richtig. Er beanstande aber die unrichtige Rechtsanwendung betreffend die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer actio pro socio."}