{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. 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Es erhelle, dass das auf die actio pro socio ergehende Urteil alleine schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch für die betroffene Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter gelten müsse, weshalb einzig die Qualifikation der actio pro socio als Prozessstandschaft des klagenden Gesellschafters für die Gesellschaft in Frage komme.\n3.2 Den verschiedenen Lehrmeinungen könnten bezüglich der Prozessführungsbefugnis im Wesentlichen die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der actio pro socio entnommen werden: a) Es müsse eine personenbezogene Gesellschaftsform vorliegen, bei der sowohl Kläger als auch Beklagter Mitglieder sind. b) Der klagende Gesellschafter müsse Sozialansprüche der Gesellschaft gegenüber dem beklagten Gesellschafter geltend machen. c) Sodann dürfe noch keine Gesellschaftsklage erhoben worden sein. Und d) die Erhebung der actio pro socio dürfe nicht eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht darstellen (vgl. Walter Fehlmann/Karin Müller, BK Band VI.2.8., Art. 530 N 629 ff.). Im Einzelnen:\na. Der Beklagte mache geltend, im C.___ sei, entgegen der Ansicht des Klägers, keine einfache Gesellschaft, sondern vielmehr eine GAV-Gemeinschaft im Sinne von Art. 357b OR zu sehen. Aus dem Schreiben der Sozialpartner D.___, E.___, F.___, A.___ und G.___ vom 26. März 2014 gehe hervor, dass nebst dem Kläger auch die übrigen Sozialpartner davon ausgegangen seien, dass sie zur Verwaltung des Fonds eine einfache Gesellschaft bilden würden. Sodann sei sowohl dem Reglement, als auch dem Gesamtarbeitsvertrag zu entnehmen, dass der Zusammenschluss der GAV-Partner insbesondere auch zur gemeinsamen Verwaltung der Solidaritätsbeiträge erfolgt sei und damit einen wesentlich grösseren Zweck verfolge, als nur die gemeinsame Durchführung gemäss Art. 357b Abs. 1 lit. a bis c OR. In Übereinstimmung mit den klägerischen Ausführungen sei damit vom Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen der D.___, A.___, E.___, F.___, G.___ und der B.___ auszugehen.\nb. Der Kläger verlange vom Beklagten gemäss Klageschrift vom 14. November 2014 die Offenlegung verschiedener Informationen zu Handen der einfachen Gesellschaft C.___ inkl. deren Überprüfung durch eine Treuhandgesellschaft, die Weiterleitung von rechtmässig bezogenen Rückerstattungen und Zuwendungen an seine Mitglieder sowie die Rückerstattung von zu viel bezogenen Rückerstattungen und Zuwendungen an die einfache Gesellschaft C.___. Bezüglich der Weiterleitung der rechtmässig bezogenen Rückerstattungen und Zuwendungen an die Mitglieder des Beklagten führe der Kläger aus, diese dürften nicht mit Verbandsbeiträgen verrechnet werden, sondern müssten effektiv an die Mitglieder weitergeleitet werden. Einen diesbezüglichen Anspruch der einfachen Gesellschaft C.___ gegenüber dem Beklagten leite er aus den reglementarischen Bestimmungen und dem übereinstimmenden Willen der Parteien her. Damit würden sämtliche der geltend gemachten Rechtsbegehren – unbesehen derer materieller Berechtigung – Sozialansprüche der einfachen Gesellschaft C.___ betreffen. Die vom Beklagten vorgebrachte Einwendung, der Kläger verlange eine Neubeurteilung einer Frage, die unter dem Titel Sonderlösung durch zwei gemeinsam und einstimmig gefällte Beschlüsse endgültig und vollumfänglich bereinigt worden sei, beschlage den materiellrechtlichen Bestand der Sozialansprüche und liege damit ausserhalb des hier zu beurteilenden Prozessgegenstandes."}