{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. 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Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung führen die Vertragsparteien einen Fonds zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge. Die administrative Durchführung wird durch eine besondere Abmachung zwischen den Vertragsparteien geregelt (Abs. 5). Gestützt auf Art. 4 des GAV [...] haben die Vertragsparteien des GAV [...] ein Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge erlassen, das erstmals per 1. Juli 1993 in Kraft getreten und mehrmals verlängert worden ist, letztmals bis 31. Dezember 2013. Gemäss dem Reglement wird der Solidaritätsfonds vom G.___ verwaltet. Der G.___ muss darüber wachen, dass die Leistungen aus dem Fonds reglementskonform verteilt werden.\n2.1 Der Berufungsbeklagte hat beim Richteramt Olten-Gösgen am 12. Mai 2014 ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, da er der Auffassung ist, der Berufungskläger habe ab 2006 gegen das Verrechnungsverbot (Rückerstattung von Solidaritätsbeiträgen mit Verbandsbeiträgen) verstossen. Zudem gebe die «Beitragspolitik» des Berufungsklägers immer wieder zu Diskussionen Anlass. So seien im Zuge einer von der I.___ durchgeführten Revision, welche im September 2013 abgeschlossen werden konnte, weitere Verdachtsmomente gegen den Berufungskläger aufgetaucht. So melde der Berufungskläger möglicherweise dem Fonds immer noch einen zu hohen Verbandsbeitrag und erhalte deshalb zu hohe Zuwendungen. Möglicherweise leite der Berufungskläger die Rückerstattungen nicht an seine Mitglieder weiter, sondern behalte sie als verdeckten Verbandsbeitrag für sich. Das Gleiche könne auch mit Bezug auf die Zuwendungen zutreffen. Im Weitern beziehe der Berufungskläger möglicherweise Rückerstattungen und Zuwendungen für Arbeitnehmende, die nicht seine Vereinsmitglieder seien, sondern Drittvereinen angehörten, auf deren Willensbildung der Berufungskläger keinen Einfluss habe. Bisher sei es nicht gelungen, die diversen Fragen zu klären. Die Fondsleitung habe es in der Vergangenheit unterlassen, die Angaben des Berufungsklägers kritisch zu prüfen. Durch die Klage sollten zunächst in einem ersten Schritt die schon lange fehlenden Informationen beschafft werden, welche Klarheit geben würden, ob die aufgezählten Verdachtsmomente zutreffen. Die Beschaffung dieser Informationen solle dadurch erfolgen, dass der Berufungskläger gerichtlich aufgefordert werde, die nötigen Angaben zu machen und Unterlagen offenzulegen. Anschliessend solle eine Revision durchgeführt werden, in deren Rahmen die vom Berufungskläger zu machenden Angaben aufgrund der von ihm einzureichenden Unterlagen überprüft werden sollten. Ob und in welchem Umfang eine Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers an den Solidaritätsfonds bestehe, könne erst beurteilt werden, wenn die beantragte Revision erfolgt sei.\n2.2 Der Berufungsbeklagte begründet seine Legitimation zur Klage dahingehend, dass es sich beim C.___ um eine einfache Gesellschaft handle, bestehend aus den Vertragspartnern des GAV [...]. Die vorliegende Klage stelle eine actio pro socio, also eine Klage eines Gesellschafters gegen einen andern Gesellschafter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft dar. Der Berufungskläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die GAV-Parteien würden den C.___ lediglich zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge führen. Darüber hinaus würden keine weitergehenden Ziele verfolgt, so dass, entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten, die GAV-Parteien in Bezug auf den C.___ keine einfache Gesellschaft, sondern lediglich eine GAV-Gemeinschaft im Sinne von Art. 357b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bilden würden. Entsprechend könne der Berufungsbeklagte seinen Einzelweg gegen ihn, der gegen den ausdrücklichen Willen aller andern Sozialpartner des GAV [...] erfolge, nicht auf die actio pro socio stützen.\n3. Das Amtsgericht ist zum Schluss gekommen, dass sämtliche Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer actio pro socio erfüllt seien. Zur Frage der rechtsdogmatischen Einordnung der actio pro socio und zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der actio pro socio hat die Vorinstanz im Wesentlichen folgende Erwägungen angestellt:\n3.1 In der Lehre sei die rechtsdogmatische Einordnung der actio pro socio umstritten. Die einen Autoren würden davon ausgehen, ihre Zulässigkeit ergebe sich direkt aus dem Gesellschaftsvertrag. Indem sich nämlich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, sollen sie diese Leistungen auch gegenseitig einfordern können (vgl. Lukas Handschin/Reto Vonzun, ZK Band V.4a, Art. 531 N 178 f. m.w.H.). Demgegenüber würden andere Autoren, inspiriert durch die deutsche Lehre, in der actio pro socio lediglich eine Prozessstandschaft, also bloss die Befugnis des einzelnen Gesellschafters, den Prozess anstelle der Gesellschaft, aber in eigenem Namen als Partei zu führen, sehen (vgl. Walter Fehlmann/Karin Müller, BK Band VI.2.8., Art. 530 N 639 m.w.H.; so beispielsweise auch das Handelsgericht Zürich in HG120103 vom 16. Oktober 2012, E. 4.4)."}