{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-48_2016-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133296&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e77ca8e4218c064447091e0f05d17ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.12.2016 ZKBER.2016.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Zwischenentscheid vom 10. 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Anzahl Mitglieder im Geltungsbereich des GAV [...], aufgeteilt nach Kategorien (aktiv, passiv, Lehrlinge, Pensionierte, allfällige weitere Kategorien);\nb. Höhe der pro Mitglied im Geltungsbereich des GAV [...] bezahlten Verbandsbeiträge (ohne Hinzurechnung des Solidaritätsbeitrags) gemäss Art. 71 ZGB, aufgeschlüsselt nach Mitgliederkategorie (unter Beilage der jeweils geltenden Statuten oder der jeweiligen Verbandsbeschlüsse);\nc. Angaben über die pro Jahr insgesamt vereinnahmten Verbandsbeiträge (Total der Zahlungen der Mitglieder im Geltungsbereich des GAV [...] an den Beklagten, ohne administrative Lohnabzüge);\nd. Gesamtbetrag der an die Mitglieder im Geltungsbereich des GAV [...] effektiv weitergeleiteten Rückerstattungen;\ne. Gesamtbetrag der an die Mitglieder im Geltungsbereich des GAV [...] effektiv weitergeleiteten Zuwendungen;\nf. Angaben darüber, ob und wie weit auf Leistungen aus dem Solidaritätsfonds die Mehrwertsteuer abgerechnet wurde;\ng. Kosten für Weiterbildungen im Verband (unter Beilage der jeweiligen Verbandsbeschlüsse gemäss Ziff. 2.2, letzter Absatz des Reglements C.___).\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n1.2 Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 stellte der A.___ den Antrag, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens des Klägers im Rahmen einer actio pro socio zu beschränken (namentlich Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation).\n1.3 Am 12. März 2015 stellte [der] B.___ das Begehren, der Antrag auf Beschränkung des Verfahrens sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei der Antrag auf Beschränkung des Verfahrens nach Einreichung der Klageantwort zu beurteilen.\n1.4 Mit Klageantwort vom 28. Mai 2015 beantragte der A.___ die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Weitern sei [der] B.___ anzuweisen, die Löschung der Betreibung Nr. [...] unverzüglich zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht wurde der Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zulässigkeit der actio pro socio bestätigt.\n1.5 Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 beschränkte die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens des Klägers im Rahmen einer actio pro socio.\n1.6 Am 21. Oktober 2015 reichte [der] B.___ aufforderungsgemäss seine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, auf die Klage sei einzutreten und es sei festzustellen, dass er aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt sei, und dass die vom Beklagten als unzulässig bezeichnete actio pro socio zulässig sei.\n1.7 Mit Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016 stellte das Amtsgericht fest, dass der Kläger im Rahmen einer actio pro socio als Prozessstandschafter zur Prozessführung befugt sei. Der Entscheid über die Prozesskosten wurde auf den Endentscheid aufgeschoben.\n2. Frist- und formgerecht erhob der A.___ (im Folgenden: Berufungskläger) Berufung gegen den Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016 mit dem Antrag, auf Aufhebung desselben und vollumfängliche Abweisung der Klage soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. [Der] B.___ (im Folgenden: Berufungsbeklagter) schliesst auf Abweisung der Berufung und Feststellung, dass der Berufungsbeklagte im Rahmen einer actio pro socio als Prozessstandschafter zur Prozessführung befugt sei.\n3. Der Berufungskläger beantragt eine Parteibefragung [...]. Da der Berufungskläger mit keinem Wort begründet, aus welchem Grund eine Parteibefragung zur prozessualen Frage der Zulässigkeit einer actio pro socio durchgeführt werden soll, ist dieser Antrag ohne weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}