Die mit der eingereichten Honorarnote insgesamt geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4‘949.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) liegt zwar am oberen Limit. Weil die Berufungsbeklagte selbst bei einer Gutheissung ohne Rechtsverlust unverzüglich ein neues Verfahren hätte einleiten und auf eine Berufung deshalb auch hätte verzichtet werden können, kann der geltend gemachte Betrag zugesprochen werden. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.