Die Klagebewilligung erweist sich damit als gültig, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eintrat. Die Berufung ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend vom Berufungskläger zu tragen. Weiter hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote insgesamt geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4‘949.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) liegt zwar am oberen Limit.